SATZUNGDES SPIEL- UND SPORTVEREINS NÖRTEN – HARDENBERG E.V. VON 1914

§1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen: Spiel und Sportverein Nörten-Hardenberg (Abkürzung: SSV Nörten). Er wurde am 21.03.1914 gegründet.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nörten-Hardenberg.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Northeim unter der Nr. 130 075 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
  5. Die Vereinsfarben sind Gelb-Schwarz.
  6. Das Wappen ist ein auf einer Spitze stehendes Quadrat, gelb -schwarz mit der Aufschrift „SSV Nörten-H.“

 

§2 Zweck, Ziel, Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports. Er wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung verschiedener Sportarten mit oder ohne Wettkampfcharakter. Seine Ziele sind die Erhaltung und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Festigung oder Wiedererlangung der Gesundheit sowie die Erziehung zu gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme untereinander wie auch Dritten gegenüber.
  2. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Er schließt sich nur gemeinnützigen Fachverbänden im Landessportbund Niedersachsen an, ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Hinsicht nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Hinsichtlich der Bildung von Trainings- oder Spielgemeinschaften wird auf § 8 (2) der Satzung verwiesen
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Vereinsausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind. Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Der Verein darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein, noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen (Angestelltengehälter) gezahlt werden und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Vereinszweck widersprechen.
  5. Die Ansammlung von Vermögen ist nur zulässig, um Sportplätze, Sporteinrichtungen einschließlich dazugehöriger Gruppen- und Sozialräume zu schaffen, zu erweitern oder zu unterhalten. Überschüsse können in eine entsprechende Rücklage überführt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen, Vornamen, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung hierzu abzugeben. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereines verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht der Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

 

§4 Rechte und Pflichte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
  2. Sie sind insbesondere berechtigt:
  3. Durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung teilzunehmen
  4. Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen
  5. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in den Abteilungen aktiv auszuüben
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu akzeptieren
  7. Die Mitglieder sollen gute Kameradschaft pflegen und nach ihren Möglichkeiten ein harmonisches Vereinsleben fördern.

 

§5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Aufnahmebeiträge, Kursgebühren oder Sonderbeiträge für besondere Sportangebote sind zulässig.
  2. Der Mitgliedsbeitrag, der für die einzelnen Abteilungen unterschiedlich sein kann, ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich oder halbjährlich bezahlt werden.
    Der Beitrag ergibt sich aus der gesonderten Beitragsordnung des SSV Nörten- Hardenberg.
  3. Bei neuen Sportangeboten oder unerwartete Mehrkosten bei bestehenden Sportangeboten können vom Vorstand Sonderbeiträge festgesetzt werden.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich, für den Einzug des Beitrages, dem SSV Nörten- Hardenberg eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
  5. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren

 

§6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod.
  2. der Austritt kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monatzum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
  3. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
  4. oder durch Auflösung des Vereines .

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Ausgeschiedenen gegen den Verein. Der Ausgeschiedene hat seine Mitgliedskarte sowie etwaige in seiner Obhut befindliche dem Verein gehörende Gegenstände zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu erfüllen.

 

§7 Ausschließungsgründe

  1. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder allgemeine Anordnungen des Vorstandes verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen ausgesprochen werden:a. Verweis
    1. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereinessowie Haus- und Platzverbot auf die Dauer von bis zu 6 Monaten
    2. der Ausschluss

    Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet nach vorhergehender Anhörung der Ältestenrat abschließend.

    Im Falle eines Ausschlusses ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung des Ältestenrates.

  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:1. Wegen groben und wiederholten Verstoßes gegen die Satzung.2. Wegen Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz Aufforderung.3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.4. Wegen unehrenhafter Handlung.

 

§8 Abteilungen

  1. Für jede zum Landessportbund Niedersachsen gehörenden Fachsportverband, deren Sportart bei der SSV betrieben wird, kann eine Abteilung gebildet werden. Über die Gründung von Abteilungen entscheidet der Vorstand. Weitere Abteilungen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.
  2. Auf Beschluss der Mitgliedersammlung können Abteilungen Spiel- oder Trainingsgemeinschaften mit andern dem Landessportbund Niedersachsen angehörenden gemeinnützigen Sportvereinen gebildet werden.
  3. Die einzelnen Abteilungen können ergänzende Ordnungen beschließen. Sie bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und des Sportausschusses.
  4. Die Abteilungsleiter regeln den Sportbetrieb in Ihren Abteilungen.

 

§9 Stimmrecht

  1. Jedes in der Mitglieder- oder Abteilungsversammlung anwesende Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Die Mindestalterregelung gilt nicht bei der Wahl von Jugendwarten.
  2. Die Stimmberechtigung liegt nur dann vor, wenn die Beitragsleistung keinen Rückstand über 6 Monate hinaus aufweist.
  3. Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand im Sinne § 26 BGB und dem Sportausschuss sind nur Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

 

§ 10 Organe

  1. Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlung b) der Sportausschuss
    c) der Vorstand
  2. Mitglieder des Sportausschusses sind
    1. Die Abteilungsleiter der Abteilungen
    2. und der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  3. Der Sportausschuss ist das größte Beschlussorgan zwischen den Mitgliederversammlungen. In dem Ausschuss sollen die sportlichen Aktivitäten beraten und abgestimmt werden. Er wird über alle wichtigen Beschlüsse des Vorstandes informiert.
  4. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt und auf der Mitgliederversammlung bestätigt.
  5. Der Sportausschuss hat mindestens vier mal im Jahr zu tagen. Gemeinsame Sitzungen mit dem Vorstand sind möglich. Die Sitzungen leitet der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Sportwart.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  7. Der Vorstand besteht aus dem/der
    1. 1.Vorsitzende(n),
    2. 2. Vorsitzende(n),
    3. Sportwart/-wärtin
    4. Schatzmeister(in),
    5. Schriftführer(in),

f. stellv. Schatzmeister(in),

  1. stellv. Sportwart
  2. Pressewart/-wärtin
  3. Jugendwart/-wärtin
  4. Werbewart/-wärtin
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1.Vorsitzende, 2.Vorsitzende, der/die Sportwart/-wärtin, der/die Schriftführer(in) und der/die Schatzmeister(in) (geschäftsführende Vorstand). Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  2. Scheidet ein Vorstands- oder ein Ausschussmitglied während der Amtsperiode aus oder kann auf der Mitgliederversammlung die Position nicht besetzt werden, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr und zwar im ersten Quartal eines Jahres durchgeführt werden. Die Einberufung muss mindestens drei Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten. Anträge stimmberechtigter Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.Über die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen nach dieser Frist und während der Versammlung entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Durchführung der Mitgliederversammlungen obliegt dem Vorstand.
  3. In dringlichen Fällen können Fristen verkürzt werden. Bei der Einladung ist auf die Verkürzung hinzuweisen.
  4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Tagesordnung muss mindestens die Anträge der Mitglieder beinhalten.
  5. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:1.) Wahl des Vorstandes, der Ausschussmitglieder, des Ältestenrates und der Rechnungsprüfer

2) Entlastung des Vorstandes und der Ausschussmitglieder 3.) Genehmigung der Jahresrechnungen
4.) Satzungsänderungen/-neufassungen
5) Die Beitragsordnung gemäß § 5 der Satzung

6.) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden. 7.) Anträge der Mitglieder
8.) Auflösung des Vereins.

Alle Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden oder einem auf der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn diese durch mind. der Hälfte der anwesenden Mitglieder per Handzeichen beschlossen wurde.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die dem Verein mindestens 5 Jahre angehören müssen. Die Mitglieder müssen mindestens 35 Jahre alt sein. Die Mitglieder des Ältestenrats werden auf 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Ältestenrat bestimmt seinen Vorsitzenden.
  2.  Aufgaben des Ältestenrates sind im wesentlichen
  • a.)  sich für ein harmonisches Vereinsleben im Sinne der Vereinssatzung und Tradition des Vereins einzusetzen
  • b.)  Vorschläge des Vorstandes auf Ehrenmitgliedschaft/Ehrenvorsitzenden zu prüfen und eigene Vorschläge eingeben
  • c.)  Bei Maßnahmen nach §7 der Satzung mitzuwirken.
  • d.)  Entscheidung bei Einsprüchen gegen Ausschlüsse oder Ordnungswidrigkeiten

3. Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, darf der Rechtsweg erst beschritten werden, nachdem der Ältestenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

 

§ 13 Rechnungsprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung sind für jeweils zwei Jahre mindestens zwei Rechnungsprüfer und 2 Stellvertreter zu wählen. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Diese haben die Aufgabe, die Kasse des Vereins mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

 

§ 14 Haftpflicht

1. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

 

§ 15 Satzungsänderung/Neufassung, Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen/-neufassungen bedürfen einen Beschluss der Mitgliederversammlung, dem 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt haben.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, wird frühestens nach 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anwesenden beschlussfähig ist. In beiden Fällen kann die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von mindestens 3⁄4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
  3. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der Fleckengemeinde Nörten-Hardenberg (politische Gemeinde) zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, kann das Vermögen und die Schulden auch auf einen die Arbeit des Vereines fortsetzenden anderen gemeinnützigen Sportverein übertragen werden.

 

Nörten-Hardenberg, im März 2006